2.2. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von A._____ als konstant, schlüssig und nachvollziehbar und demnach glaubhaft. Entsprechend sah sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte als erstellt an und verurteilte ihn wegen Sachbeschädigung, Nötigung und übler Nachrede. Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft und führt mit Berufung aus, dass entgegen der Vorinstanz die Aussagen von A._____ weder konstant, schlüssig noch nachvollziehbar seien. Weitere Beweismittel bestünden grundsätzlich nicht.