4. Die Berufungsverhandlung fand am 18. November 2024 statt. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft hielten an ihren Anträgen fest, die Privatklägerin beantragte die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).