3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 28. Dezember 2023 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Entsprechend sei auch auf den Widerruf resp. die Verlängerung der Probezeit zu verzichten. Sodann sei die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen. 3.2. Am 19. April 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 13. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung.