Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.6 (ST.2022.43; StA.2021.717) Urteil vom 18. November 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1984, von Italien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Gotti […] Gegenstand Sachbeschädigung, Nötigung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 13. Juni 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, Nötigung und Verleumdung. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 24. Februar 2023 im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Busse von Fr. 5'000.00. Auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 für 25 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 110.00 gewährten bedingten Vollzugs verzichtete sie, verlängerte jedoch die Probezeit um 1 Jahr. Weiter wurden die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin A._____ (ledig C._____) abgewiesen, ihr aber eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zzgl. Zins zugesprochen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 28. Dezember 2023 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Entsprechend sei auch auf den Widerruf resp. die Verlängerung der Probezeit zu verzichten. Sodann sei die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen. 3.2. Am 19. April 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 13. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 18. November 2024 statt. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft hielten an ihren Anträgen fest, die Privatklägerin beantragte die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird primär vorgeworfen, A._____ nach Beendigung ihrer Beziehung (kurz vor Weihnachten 2019) «gestalkt» zu haben. Er habe sie mit seinem Motorrad mehrere Male an ihrem Arbeitsort aufgesucht, wobei er sich jeweils deutlich bemerkbar gemacht und teilweise mit Gesten zu verstehen gegeben habe, dass er sie beobachte oder ihr Küsse zugeworfen. Auch habe er A._____ von unbekannten Nummern aus auf ihrem Mobiltelefon angerufen. Weiter habe der Beschuldigte A._____ im Auto verfolgt und an ihren Arbeitsort ein Paket mit einem mutmasslich mit Kot gefüllten Plastiksack versendet. Sodann habe er ihrem Vater unter die Scheibenwischer seines Autos eine Plastikmappe mit Fotoaufnahmen des Pos von A._____ in Unterwäsche gesteckt, zusammen mit einem Zettel, worauf handgeschrieben in Slowakisch gestanden habe, dass A._____ in Q._____ und R._____ zwei Familien entzweit hätte und sowohl in der Schweiz als auch in der Slowakei je ein Kind abgetrieben habe. Dieselben Bilder habe der Beschuldigte auch an die damalige Arbeitgeberin von A._____ geschickt. Ebenso habe er an A._____ ein Couvert im Briefkasten an ihrem damaligen Wohnort hinterlassen, in welchem sich ein kleines Röhrchen mit einer weissen Flüssigkeit und ein Brief («Das ist Kaviar oder Sirup, den Sie schon immer trinken wollten. Aber jetzt bevorzugen Sie Bier… Fröhliche Weihnachten. Milujem t'a laska moja» [Übersetzt: Ich liebe dich, meine Liebe]) befunden hätten. Der Beschuldigte habe sodann via Facebook-Messenger und mit zwei verschiedenen anonymen Benutzerkonten «D._____» und «Pusa Moja» Kontakt mit einem Kollegen des Vaters von A._____ aufgenommen, welcher das Auto von A._____ via «Facebook Marketplace» verkauft habe. Ebenfalls habe der Beschuldigte zwischen dem 1. und 2. Oktober 2020 am ehemaligen Wohnort von A._____ den in der Scheune stehenden Personenwagen Audi A4 «AG aaa» von A._____ beschädigt, indem er diesen mit einem spitzen Gegenstand an diversen Stellen (Motorhaube, Dach, beide Türen links) zerkratzt, den Scheibenwischer der Windschutzscheibe verbogen und den linken Aussenspiegel abgerissen habe. A._____ sei durch das geschilderte Verhalten des Beschuldigten verängstigt worden und habe sich belästigt gefühlt, weshalb sie schliesslich ihren Wohnort sowie ihre Arbeitsstelle gewechselt habe. -4- 2.2. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von A._____ als konstant, schlüssig und nachvollziehbar und demnach glaubhaft. Entsprechend sah sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte als erstellt an und verurteilte ihn wegen Sachbeschädigung, Nötigung und übler Nachrede. Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft und führt mit Berufung aus, dass entgegen der Vorinstanz die Aussagen von A._____ weder konstant, schlüssig noch nachvollziehbar seien. Weitere Beweismittel bestünden grundsätzlich nicht. 3. 3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Bei der Würdigung von Aussagen sind zwei Aspekte der Glaubwürdigkeit zu unterscheiden: Die personenbezogene Glaubwürdigkeit und die aussagebezogene Glaubhaftigkeit. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Sie bildet aber lediglich den Randbereich der Aussagenanalyse und darf deshalb nie alleiniges oder überwiegendes Kriterium für die Überprüfung des Realitätsgehalts einer Aussage sein. Im Vordergrund steht deshalb die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage, die sich nach ihrem Inhalt bestimmt (BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2). 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt ist die Freiheit der Willensbildung und die Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss -5- den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Unter «stalking» versteht man das zwangshafte Verfolgen und Belästigen einer Person. Als typische Merkmale gelten das Ausspionieren, das fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. In der Schweiz fehlt ein spezieller Straftatbestand des Stalking, der das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellt. Anders als beim Tatbestand des Stalking, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tat- handlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.2.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und A._____ circa von 2017 bis kurz vor Weihnachten 2019 ein Paar waren (act. 174 und 181). Zur Trennung ist es nach den grundsätzlich übereinstimmenden Aussagen gekommen, weil der Beschuldigte seine Ehefrau, welche im Jahr 2019 schwanger wurde, nicht verlassen wollte, wobei beide angaben, dass die Trennung jeweils -6- von ihnen selbst ausgegangen sei (act. 175, 181, 394 und 409; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 und 14). A._____ hat im Sommer 2019 die Ehefrau des Beschuldigten kontaktiert, was ebenfalls unbestritten ist (act. 205 und 218; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Seit Juli 2020 ist A._____ in einer neuen Partnerschaft und seit November 2021 mit ebendiesem Partner verheiratet (act. 210 und 393). Auf einer Zeitleiste erscheinen die Aussagen von A._____ insofern schlüssig, als die von ihr geltend gemachten Belästigungen ungefähr dann angefangen haben sollen, als sie in einer neuen Partnerschaft war. Demgegenüber ist – wenn auch nicht gänzlich auszuschliessen – weit weniger plausibel, dass A._____, welche bereits eine neue Partnerschaft eingegangen ist, den Beschuldigten hätte zurückgewinnen wollen. Vor diesem Hintergrund ergeben auch die Aussagen von A._____ zum Treffen Anfangs August 2020 mehr Sinn. Dabei ist unbestritten, dass der Beschuldigte A._____ an ihrem Arbeitsort in S._____ aufgesucht hat (act. 184 und 192). Über den Inhalt des Gesprächs gehen die Aussagen jedoch auseinander. A._____ sagte dazu aus, dass der Beschuldigte grundsätzlich freundlich gewesen sei und zu ihr habe zurückkehren wollen, was sie aber abgelehnt habe. In der Folge habe der Beschuldigte ihr «warte, warte», im Sinne von, dass da noch etwas kommen werde, gesagt (act. 192; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5 f.). Der Beschuldigte erklärte, dass er A._____ habe zur Rede stellen wollen, da diese seine Frau erneut kontaktiert und sich auch auf dem Parkplatz bei seiner Arbeit aufgehalten habe. Er habe ihr gesagt, dass sie das unterlassen solle und seither habe er nichts mehr von ihr gehört (act. 181 f. und 184; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15 f.). Diese letzte Aussage des Beschuldigten ist nachweislich falsch, denn A._____ hat den Beschuldigten am 20. Oktober 2020 mit ihrem Handy aufgenommen, wie dieser mit seinem dreirädrigen Motorfahrzeug bei ihrer Arbeitsstelle vorbeifuhr (act. 100), wobei der Beschuldigte nicht abstritt, dass es sich um ihn handeln würde (act. 184). Der Beschuldigte macht geltend, diese Aufnahme sei beim Treffen anfangs August entstanden (act. 226), was allerdings aufgrund des herbstlich gefärbten Laubes an den Bäumen nicht sein kann. Zudem wurde er gleichentags in S._____ bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h auf seinem Motordreirad erwischt (siehe Untersuchungsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland und die Vorstrafe im Strafregisterauszug). Auf der Aufnahme ist ersichtlich, wie der Beschuldigte eine Geste mit seiner Hand macht, indem er den Mittel- und Zeigefinger zu einem V geformt vor seinen Helm resp. Augen hält (Screenshot act. 63; gesamtes Video act. 118). Diese Geste ist gemeinhin dahingehend zu deuten, dass der die Geste Ausführende die andere Person, welcher die Geste gilt, zu verstehen geben will, dass er sie beobachtet (vgl. act. 175). Die Erklärung des Beschuldigten, dass er damit habe ausdrücken wollen, dass A._____ gewonnen habe (act. 184 und 413; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20), ist abwegig, absolut unglaubhaft und daher als Schutzbehauptung zu werten. Damit ist erstellt, dass die Aussage des Beschuldigten, dass er mit A._____ nach ihrem Gespräch -7- anfangs August 2020 nie mehr Kontakt gehabt hätte, offensichtlich falsch ist. Demgegenüber ist auch nicht gänzlich auszuschliessen, dass (zumindest ursprünglich) das Gespräch tatsächlich wie vom Beschuldigten geschildert abgelaufen ist. Der Beschuldigte legte einen Ausdruck eines Facebook-Messenger-Chats zu den Akten (act. 250 ff.). Gemäss dem Beschuldigten seien dies die Nachrichten, welche A._____ am 4. Juli 2020 an seine Frau geschickt habe und aufgrund welchen er A._____ habe zur Rede stellen wollen (act. 181 und 223). A._____ selber macht dem Beschuldigten nicht den Vorwurf, sie oder ihre Freunde vor August 2020 belästigt zu haben, wie dies im Chat geschrieben steht. Somit könnten diese Nachrichten konsequenterweise nur als – wie vom Beschuldigten vorgebracht – Provokationen gegenüber seiner Ehefrau zu verstehen sein. Allerdings lässt sich aufgrund des Ausdrucks des Facebook-Messenger- Chats der Verfasser dieser Nachrichten nicht zweifelsfrei eruieren. Doch selbst wenn A._____ die Urheberin dieser Nachrichten gewesen sein sollte, was diese jedoch bestreitet (act. 395 und 398; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3), so ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte erwiesenermassen im Oktober bei der Arbeitsstelle von A._____ mit seinem dreirädrigen Motorrad vorbeigefahren ist und dabei A._____ mittels einer Geste zu verstehen gegeben hat, dass er sie beobachte. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen von A._____ über weitere Vorbeifahrten des Beschuldigten, entweder in seinem grauen Audi oder auf seinem Dreirad, kann auch als erstellt erachtet werden, dass diese tatsächlich stattgefunden haben. Die letzte Vorbeifahrt am 28. August 2021 (act. 192) wurde sodann vom damaligen Chef von A._____ ebenfalls beobachtet. Seine Beobachtungen hielt er schriftlich fest (act. 90) und schilderte dabei auch, dass der Beschuldigte beim Vorbeifahren einen Kussmund gemacht und A._____ Küsse zugeschickt habe, wie dies jeweils auch von A._____ geschildert wurde (act. 191 und 398). Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass der ehemalige Chef von A._____ ein Vorkommnis schriftlich bestätigen sollte, wenn dies so nicht stattgefunden hätte. Einerseits sind keine Hinweise ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass A._____ und ihr Chef in einem besonders engen Verhältnis gestanden hätten und es für den ehemaligen Vorgesetzten von A._____ einen Grund geben könnte, wahrheitswidrige Angaben zuungunsten des Beschuldigten zu bestätigen. Der ehemalige Chef von A._____ beschränkte sich zudem auf die Bestätigung eines einzigen Vorfalls, eine übermässige Belastung fand somit nicht statt. Auch dies spricht dafür, dass es sich bei der schriftlichen Bestätigung nicht bloss um eine Gefälligkeit handelte, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass mehrere Vorfälle bestätigt worden wären. Zusammenfassend ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte zwischen August und Oktober 2020 mehrere Male sowie erneut im August 2021 mit seinem grauen Audi oder seinem Motordreirad bei der (ehemaligen) Arbeitsstelle von A._____ in S._____ vorbeigefahren ist, ihre Aufmerksamkeit suchte und ihr dabei Küsschen zuschickte oder drohende Gesten machte. -8- A._____ hat sodann weiter ausgeführt, dass der Beschuldigte sie im August 2020 im Anschluss an das Gespräch bei ihrer Arbeitsstelle für eine Woche lang jeden Abend zwischen 21.00 Uhr und Mitternacht von verschiedenen Telefonnummern aus, teilweise auch von unterdrückten Nummern, angerufen habe. Dabei habe er ihr gesagt, dass er sie liebe, im nächsten Anruf, dass er sie hasse oder er sie töten werde (act. 175, 193 und 397; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Ihre Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft und nachvollziehbar. Insbesondere konnte sie als besondere Details schildern, dass sie die vom Beschuldigten benutzten Nummer jeweils blockiert habe, dieser dann jedoch teilweise auch mit unbekannten Nummern angerufen habe, welche sie nicht habe blockieren können. Auch habe sie das Gefühl gehabt, als hätte der Beschuldigte gleichzeitig zwei Telefone bedient, da es sofort wieder geklingelt habe, nachdem sie aufgelegt habe (act. 193). Diese Angaben wären bei erfundenen Telefonaten nicht unbedingt zu erwarten gewesen, zumal der Partner von A._____ – auch wenn seinen Aussagen aufgrund der klaren Interessenlage zugunsten von A._____ mit Vorsicht zu geniessen sind – diese Telefonate auch mitbekommen habe (act. 210 f.). Dass A._____ den Beschuldigten sodann an seiner Stimme erkannt hat (act. 193), ist logisch, nachdem sie fast drei Jahre zusammen eine Beziehung geführt haben. Ein Hinweis darauf, dass diese Telefonate tatsächlich stattgefunden haben und der Beschuldigte der Urheber war, ergibt sich aus den überprüften Telefonnummern. So ergab eine Abklärung der von A._____ angegebenen Rufnummer «[…]» (act. 42), dass diese der «E._____ AG», genauer der Basis T._____ zugeordnet werden konnte und bis Anfangs Oktober 2020 in Betrieb war (act. 71 und 76). Der Beschuldigte arbeitete seit Oktober 2018, und auch noch im Tatzeitpunkt, als Logistiker bei der E._____AG in T._____. Seine Arbeitszeit war jeweils von nachmittags 16.30 Uhr bis 02.00 resp. 03.00 Uhr nachts (act. 215). Der Beschuldigte hatte sowohl örtlich wie auch zeitlich Zugang zu dieser Nummer. Dass eine Drittperson von einer Rufnummer der Basis T._____ A._____ angerufen hat, ist wenig wahrscheinlich. Entsprechend kann immerhin eine Nummer dem Beschuldigten zugeordnet werden, was die Aussagen von A._____ zusätzlich untermauert. Ihre Aussagen in Bezug auf den «Telefonterror» sind mithin glaubhaft und es ist als erstellt zu erachten, dass die Telefonanrufe im August 2020 wie von ihr geschildert stattgefunden haben. Weiter habe A._____ kurz vor ihrem Geburtstag am 28. September ein Paket an ihren Arbeitsort geschickt bekommen, welches am 24. August 2020 in U._____ aufgegeben worden sei. Darin habe sich ein Plastiksack mit Kot befunden sowie ein anonymer Brief mit den Worten «Alles Gute zum Geburtstag. Das ist dein letztes Stück von dein Puzzle. Pusa Moja.» (vgl. act. 49 f.). Obwohl konkrete Hinweise auf den Absender fehlen, zeigt sich A._____ überzeugt davon, dass es sich dabei um den Beschuldigten handeln müsse, da «pusa moja» sein Kosenamen für sie gewesen sei und -9- «mein Kuss» auf slowakisch bedeute (act. 199 und 399). Der Gebrauch des Ausdrucks «pusa moja» wird vom Beschuldigten in Abrede gestellt, er könne kein Slowakisch (act. 184 und 228; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 22), vielmehr habe er das italienische Wort für Kuss «bacio» als Kosenamen verwendet, da A._____ fasziniert von der italienischen Sprache gewesen sei (act. 229 und 410). Dieses Detail mit «bacio» als Kosenamen wiederholte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch nicht und erklärte lediglich, dass er A._____ schlicht «[Vorname]» genannt habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 22), weshalb das Vorbringen des Beschuldigten, dass er A._____ jeweils «bacio» genannt habe, nicht glaubhaft ist. Nicht ersichtlich ist, weshalb A._____ den vom Beschuldigten für sie verwendeten Kosenamen «pusa moja» erfinden sollte. Selbst wenn die Geschichte mit dem verschickten Paket eine «konstruierte Geschichte», wie dies der Beschuldigte insinuiert (act. 411), gewesen wäre, wäre zu erwarten, dass A._____ den korrekten Kosenamen brauchen würde, da kein Anlass besteht, einen anderen zu erfinden. Insbesondere schliessen die mangelnden Kenntnisse der slowakischen Sprache nicht aus, dass der Beschuldigte während der immerhin drei Jahre dauernden Beziehung den einen oder anderen Ausdruck gelernt hat, ohne dass er gleich die gesamte Sprache gelernt haben muss. Zudem belastet A._____ den Beschuldigten insofern nicht übermässig, als sie zugab, dass ihr keine Verbindung des Beschuldigten zu Windisch, dem Aufgabeort des Pakets, bekannt sei (act. 203 und 400). Wiederum wäre es bei einer extra konstruierten Geschichte «zielführender» gewesen, einen direkten Bezugspunkt zum Beschuldigten herzustellen. Eine Drittperson resp. einen anderen Ex- Freund als Absender schloss A._____ glaubhaft aus (act. 400; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Aufgrund der konstanten, glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen von A._____, und insbesondere nachdem bereits ein fragwürdiges Verhalten seitens des Beschuldigten gegenüber ihr erstellt ist (vgl. oben), ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte, welchem im Übrigen das Geburtsdatum von A._____ bekannt sein dürfte, das fragliche Paket an ihre Arbeitsstelle geschickt hat. Sodann wurde in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2020 in V._____ der Audi von A._____ beschädigt, indem das Chassis verkratzt, der Scheibenwischer verbogen und der linke Seitenspiegel abgerissen wurde (vgl. Fotodokumentation act. 129 ff.). Das beim linken Seitenspiegel sichergestellte DNA-Material ergab einen Hit mit dem Beschuldigten (act. 139 f.). Dem Beschuldigten war bekannt, dass das Auto von A._____ in der unverschlossenen Garage stand (act. 199 und 220). Was er im Übrigen gegen seine Täterschaft vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. A._____ führte glaubhaft aus, dass sie einen Monat zuvor den Audi in die Motorfahrzeugkontrolle gebracht habe, und das Auto entsprechend oft gewaschen worden sei (act. 200). Es ist daher schon aus diesem Grund auszuschliessen, dass die DNA-Spuren des Beschuldigten noch von einer - 10 - Begegnung im Mai 2020 herrühren würden, als er die von A._____ erhaltene Schokolade zurückgebracht hätte und den Spiegel zurückgeklappt habe Dies sei eine Art Zeichen zwischen ihnen gewesen (act. 220 und 413). Ein Platzieren der DNA seitens A._____ und ihrer Familie, wie der Beschuldigte suggeriert (act. 221), ist auszuschliessen, zumal A._____ anlässlich der Tatbestandsaufnahme offenbar nur vage den Verdacht geäussert hatte, dass der Beschuldigte der Täter sein könnte (act. 124). Im Hinblick auf die Gesamtumstände sowie die gefundenen DNA-Spuren ist für das Obergericht zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte für die Beschädigungen am Audi verantwortlich ist. Nichts zu seinen Gunsten in Bezug auf die Sachbeschädigung vom 1. auf den 2. Oktober 2020 kann der Beschuldigte sodann daraus ableiten, dass das Verfahren betreffend die Sachbeschädigung vom 27. bis 28. August 2020 z.N. des Vaters von A._____ eingestellt wurde. Diesbezüglich erfolgte die Einstellung, da keine Beweismittel vorlagen, welche auf irgendeine Täterschaft, auch nicht eines Dritten, hinwiesen (vgl. act. 147). Einen weiteren Vorfall vom 12. Oktober 2020, als A._____ dem Beschuldigten bei einem Kreisel begegnet und dieser ihr gefolgt sei, schilderte sie bei ihrer ersten Einvernahme nur so nebenbei (act. 178), konnte bei der detaillierteren Befragung jedoch mithilfe von Google-Maps genau angeben, woher der Beschuldigte gekommen ist (von der W-Strasse in den Kreisel in X._____) und bis wohin (vor dem Volg in Y._____) er sie verfolgt hat (act. 190). Ihre Schilderungen sind glaubhaft, zumal sie den Beschuldigten auch nicht übermässig belastete und die Frage, ob er dabei eine Geste gemacht habe, verneinte (act. 191). Sie geht sodann selbst davon aus, dass die Begegnung nur zufällig gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Zwar ist durchaus fraglich, wie der Beschuldigte hätte wissen sollen, dass A._____ zum gegebenen Zeitpunkt bei jenem Kreisel vorbeifahren würde (vgl. act. 228), allerdings konnte ihn A._____ zweifelsfrei identifizieren und der Beschuldigte war zum damaligen Zeitpunkt in Z._____ wohnhaft und arbeitete in T._____, weshalb eine vollständig zufällige Begegnung als unwahrscheinlich erscheint. Selbst wenn die Begegnung am Kreisel aber rein zufällig erfolgt sein sollte, so erscheint die danach erfolgte Nachfahrt nach dem Aufeinandertreffen vom Beschuldigten konkret gewollt, was sich insbesondere in seinem aussergewöhnlichen Wendemanöver zeigt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A._____ am 12. Oktober 2020 kurzzeitig willentlich mit dem Auto verfolgt hat, bevor er wendete. Weiter habe der Vater von A._____ im Oktober 2020 (gemäss Strafantrag) oder am 12. November 2020 ein Couvert hinter seine Scheibenwischer gesteckt erhalten. Darin hätten sich Fotos des teilweise nackten Pos von A._____ (vgl. act. 54 ff.) befunden sowie ein in slowakischer Sprache verfasstes Schreiben (act. 81), in welchem A._____ vorgeworfen wird, zwei - 11 - Familien in der Schweiz, eine in R._____ und eine in Q._____ zu entzweien und sie habe je ein Kind in der Schweiz und in der Slowakei abgetrieben (vgl. Übersetzung act. 80). Wiederum bestreitet der Beschuldigte, dass er der Absender dieser Fotos und des Schreibens gewesen sei und macht geltend, gar nicht im Besitz solcher Fotos von A._____ gewesen zu sein (act. 183). Dass er die Beziehung mit A._____ heimlich neben jener mit seiner Ehefrau unterhalten hat, schliesst selbstredend nicht aus, dass er über intime Fotos von A._____ verfügt haben könnte. Die diesbezüglichen Aussagen von A._____ sind denn auch glaubhaft und stimmig. Zum einen erklärte sie, dass der Beschuldigte zweifellos über diese Fotos verfügt hätte, andererseits belastete sie den Beschuldigten auch nicht übermässig, indem sie klar aufzeigte, dass ihr die Handschrift des Schreibens nicht bekannt sei (act. 177). Im Hinblick darauf, dass dieser Brief offenbar fehlerfrei geschrieben war und entsprechend von einem Muttersprachler verfasst worden sein muss, erklärte A._____, dass ihr nicht bekannt sei, dass der Beschuldigte slowakische Freunde hätte (act. 177). Nachdem sie jedoch glaubhaft angegeben hat, dass neben ihr nur der Beschuldigte diese Fotos besessen hat (act. 202), diese Bilder am 24. Dezember 2020 ebenfalls an die damalige Arbeitgeberin von A._____ verschickt worden sind (act. 53 ff.), was dem gleichen Vorgehensmuster wie beim verschickten Paket mit dem Kot entspricht (vgl. oben), und eine gross angelegte Diffamierung des Beschuldigten durch A._____ ausgeschlossen werden kann, bestehen für das Obergericht keine unüberwindbaren Zweifel, dass es sich beim Absender nur um den Beschuldigten handeln konnte. Am 10. Januar 2021 fand A._____ im Briefkasten an ihrem vormaligen Wohnort in V._____ einen unfrankierten Brief mit den Worten «Das ist Kaviar oder Sirup, den Sie schon immer trinken wollten. Aber jetzt bevorzugen Sie Bier… Fröhliche Weihnachten. Milujem t'a laska moja» zusammen mit einem kleinen Röhrchen mit einer weissen Flüssigkeit (act. 51 f. und 187). Eine Untersuchung ergab, dass es sich bei der Flüssigkeit im Röhrchen weder um Sperma noch eine andere Körper- flüssigkeit handelte (act. 186 f.). A._____ äusserte wiederum den Verdacht, dass es sich beim Absender um den Beschuldigten handeln könnte, da dieser sein Sperma immer Kaviar genannt habe (act. 177). «Mulujem t'a laska moja» bedeute «ich liebe dich, mein Schatz» auf Slowakisch, und dies habe der Beschuldigte ihr jeweils gesagt und auch geschrieben (act. 400). Ihre Angaben sind glaubhaft und schlüssig, die geltend gemachte Bezeichnung des Spermas als «Kaviar» durch den Beschuldigten ist nicht naheliegend oder offenkundig, weshalb von einem tatsächlich Erlebten auszugehen ist. Entsprechend bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte der Urheber dieser Sendung gewesen ist. Sein diesbezügliches Abstreiten (vgl. act. 231) ist als Schutzbehauptung zu werten. - 12 - Auch in einer Allgemeinbetrachtung liegt ein wie vom Beschuldigten suggeriertes konstruiertes Lügengebilde seitens von A._____ ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Beispielsweise war A._____ bei der Zusendung des Pakets mit Kot am 28. September 2020 nicht bekannt und es war auch nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte am 20. Oktober 2020 an ihrer Arbeitsstelle vorbeifahren und ihr mit einer Geste zu verstehen geben würde, dass er sie beobachte. Zudem stellte sie in nachvollziehbarer Weise erst am 9. Februar 2021 Strafanzeige, nachdem die Belästigungen des Beschuldigten ein unerträgliches Mass angenommen hatten. Auch das vom Beschuldigten geschilderte Aufeinandertreffen an einer Strassenkreuzung, nachdem A._____ ihn verfolgt, überholt und blockiert habe (act. 217), vermag die glaubhaften Aussagen von A._____ nicht in Zweifel zu ziehen. Dass A._____ ihn dabei gefilmt hat (vgl. 227 und die dazu eingereichten Fotos auf CD act. 122), lassen ihre Aussagen nicht weniger glaubhaft erscheinen. Vor diesem Hintergrund muss auch davon ausgegangen werden, dass die an die Mutter und Schwester von A._____ verschickten Nachrichten via Facebook-Messenger vom Beschuldigten kamen (vgl. act. 84 und 102 ff.). Als Absender dieser Nachrichten steht «Používatel Facebooku», gemäss Google-Translate «Facebook- Benutzer», was erscheint, wenn der Absender zwischenzeitlich sein Facebook-Profil gelöscht hat. Entsprechend ist der Absender nicht mehr eruierbar. Aufgrund des Inhalts dieser Nachrichten, welche mittels eines Übersetzungstools ins Slowakische übersetzt worden waren (vgl. act. 78), und in welchen sich der vermeintliche Absender «B._____» Unterstützung beim Zurückgewinnen von A._____ erhoffte (vgl. Übersetzung act. 83), sowie aufgrund der Gesamtumstände ist es naheliegend, dass diese Nachrichten vom Beschuldigten verschickt worden sind. Was die Facebook-Nachrichten betrifft, welche zwischen dem 19. Juli 2021 und 2. August 2021 von den Profilen «D._____» und «Pusa Moja» an einen Kollegen des Vaters von A._____, welcher das geflickte Auto von A._____ via «Facebook Marketplace» verkaufen wollte (vgl. act. 91 ff.), geschickt wurden, so bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft des Beschuldigten. Einerseits hat der Beschuldigte jeweils «pusa moja» als Kosenamen für A._____ benutzt (siehe oben), andererseits schickte «D._____» ein Foto des Liebesbriefes (siehe act. 94 und 254 f.), welcher unbestrittenermassen von A._____ verfasst worden ist (act. 220; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). 3.2.3. A._____ führte aus, dass sie aufgrund dieser Belästigungen und Nachstellungen ihren Wohn- und später ihren Arbeitsort gewechselt habe. Sie löse auch keine Autos mehr auf ihren Namen ein (act. 178). Sie schilderte, dass sie ab dem Zeitpunkt, als ihr Auto am 1. Oktober 2020 verkratzt worden sei, Angst bekommen habe und nachdem er ihr in Y._____ nachgefahren sei, habe sich ihre Angst noch gesteigert (act. 194). - 13 - Ihre Ausführungen sind glaubhaft und schlüssig. Insbesondere ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Zerkratzen des Autos an ihrem Wohnort, also die Gewaltanwendung, wenn auch «nur» gegenüber Sachen, erste Angstgefühle ausgelöst hat. Dass sich diese Angst verstärkte, als der Beschuldigte wie aus dem Nichts A._____ zwischen X._____ und Y._____ mit dem Auto nachgefahren ist, erscheint nachvollziehbar und schlüssig, da sie unter diesen Umständen den Verdacht hegen durfte, dass der Beschuldigte sie buchstäblich beschattet. A._____ wechselte offiziell ihren Wohnort Ende Oktober 2020. Es mag sein, dass sie auch ohne die Handlungen des Beschuldigten früher oder später mit ihrem damaligen Freund und jetzigen Ehemann zusammengezogen wäre. A._____ führte allerdings glaubhaft aus, dass sie aufgrund der Nachstellungen ihren Wohnort bereits nach einer kurzen Kennenlernphase zu ihrem Freund gewechselt habe, unter «normalen» Bedingungen wäre sie nicht so schnell zu ihm gezogen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Daher ist das Verhalten des Beschuldigten, namentlich das Verkratzen des Audis und die Nachfahrt in X._____/Y._____ als kausal für den Wohnsitzwechsel im Oktober 2020 von A._____ zu bezeichnen. Durch die Handlungen des Beschuldigten wurde sie zu einem Verhalten gezwungen, welches nicht mehr ihrem freien Handlungswillen entsprochen hat, mithin wurde sie dadurch zu einem Wohnortwechsel genötigt. Ebenso verhält es sich mit dem Arbeitsort. Ihr ehemaliges Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2020 im gegenseitigen Einverständnis infolge der privaten Situation von A._____ aufgelöst (act. 458). Sie erklärte, dass sie ihre Arbeit sehr gerne gemacht habe, ihre bisherige Arbeit jedoch aufgrund der Nachstellungen des Beschuldigten, u.a. an ihrem Arbeitsort, aufgeben musste (act. 178; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Auch hier zeigte der Beschuldigte mehrere nötigende Handlungen, welche A._____ letztlich veranlasst haben, die Arbeitsstelle zu wechseln. A._____ löst ihre Autos über ihren Partner ein, um dem Beschuldigten keine Möglichkeit zu bieten, ihren Aufenthaltsort herauszufinden. Die Privatklägerin wurde immer wieder in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt, indem der Beschuldigte sie auch im Jahr 2021 weiterhin an ihrem (ehemaligen) Arbeitsort beobachtete und mit ihr Kontakt aufgenommen hat. Der Beschuldigte wusste, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm haben wollte, ignorierte dies jedoch und hat sie mit voller Absicht beobachtet, verfolgt und belästigt. Dass sie aufgrund seines Verhaltens ihren Wohn- und Arbeitsort wechseln würde, mag nicht die direkte Absicht des Beschuldigten gewesen sein, jedoch hat er billigend in Kauf genommen, dass sein Verhalten bei A._____ Unwohlsein und schliesslich ein gezwungenermassen verändertes Verhalten nach sich ziehen würde. Mit dem Zerkratzen des Audis, den Nach- und Vorbeifahrten in X._____/Y._____ und am Arbeitsort in S._____, dem Versenden verschiedener Briefe an A._____, ihren Vater und ihre Arbeitgeberin und schliesslich der Kontaktaufnahme via Facebook Marketplace mit einem Kollegen des Vaters hat er sich der mehrfachen Nötigung schuldig - 14 - gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3.3. 3.3.1. Der Sachbeschädigung macht sich schuldig und wird auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). 3.3.2. Es wurde oben bereits erstellt, dass der Beschuldigte für die Beschädigungen am Audi von A._____ verantwortlich ist. Sie hat den Strafantrag am 2. Oktober 2020 und damit fristgerecht gestellt (act. 126 f.). Beim Zerkratzen des Lacks, dem Verbiegen des Scheibenwischers und dem Abreissen des Seitenspiegels handelt es sich offensichtlich um Beschädigungen einer körperlichen Sache und ist vom Tatbestand der Sachbeschädigung umfasst. Der Beschuldigte wusste genau, was er tat, und wollte die gezielt ausgeführten Beschädigungen auch. Er handelte mithin mit direktem Vorsatz. Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist somit sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt und die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. 3.4. Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar und wird auf Antrag bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsache, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer solche Beschuldigungen oder Verdächtigungen weiterverbreitet (Abs. 2). In objektiver Hinsicht setzt die Verleumdung voraus, dass der Täter jemanden bei einer Drittperson beschuldigt oder verdächtigt, kein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität; BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 148 IV 409 E. 2.3). Die ehrverletzende Tatsachenbehauptung muss zudem unwahr sein, was die Strafverfolgungsbehörde nachzuweisen hat. Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnis- nahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventual- - 15 - vorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. «Wider besseres Wissen» erhoben ist diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3). 3.5. 3.5.1. A._____ stellte am 9. Februar 2021 Strafantrag, u.a. wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung (act. 40). Darin wird ausgeführt, dass ihr Vater ca. im Oktober 2020, der Zeitpunkt sei nicht mehr genau rekonstruierbar, die fraglichen Fotos zusammen mit dem Schreiben erhalten habe (act. 44). Anlässlich der ersten Einvernahme machte sie keine Ausführungen zum angegebenen Datum Oktober 2020, sie war sich jedoch sicher, dass ihr Vater um drei Uhr nachts zurück in die Schweiz nach Hause gekommen sei und die Fotos am Morgen um 8.00 Uhr hinter dem Scheibenwischer gefunden habe (act. 176). Erst anlässlich der zweiten Einvernahme erklärte sie, dass es im November 2020 gewesen sei, wobei sie das genaue Datum nicht wisse, aber vermute, es sei Ende November gewesen (act. 201). Der Vater von A._____ bestätigte mit Schreiben vom 1. März 2021 (act. 114), dass er in der Nacht vom 12. November 2020 um drei Uhr nachts von der Slowakei in die Schweiz zurückgekommen sei und am Morgen um 7.00 Uhr die fraglichen Fotos inkl. Schreiben gefunden habe. 3.5.2. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antrags- berechtigten Person der Täter bekannt wird. A._____ hat am gleichen Tag, als ihr Vater die Bilder und den Brief gefunden hat, davon Kenntnis erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Für sie muss die Täterschaft sofort festgestanden haben, da sie angab, dass nur der Beschuldigte diese Bilder von ihr besitzen würde und der Brief ja zusammen mit den Bildern gekommen sei (act. 202 f.). Nachdem sowohl gemäss schriftlichem Strafantrag wie auch bei der zweiten Einvernahme von A._____ unklar gewesen ist, wann die fraglichen Fotos hinter den Scheibenwischer geklemmt wurden, erscheint durchaus verwunderlich, dass dieses Datum nun genau auf den 12. November 2020 festgesetzt werden konnte. Einerseits wurde im Strafantrag explizit ausgeführt, dass der genaue Zeitpunkt nicht mehr rekonstruierbar sei, und andererseits ist es offenbar so, dass der Vater öfters verreist (vgl. act. 176), womit nicht auszuschliessen ist, dass die Angabe in seinem - 16 - Bestätigungsschreiben vom 1. März 2021, und damit knapp ein halbes Jahr nach dem Vorfall, auf einer Verwechslung basiert. Dem Schreiben ist denn auch nicht zu entnehmen, weshalb sich das genaue Datum nun doch rekonstruieren lässt. Es verbleiben damit Zweifel daran, ob das Schreiben nicht schon im Oktober 2020 dem Vater zugekommen ist. Nachdem der Grundsatz «in dubio pro reo» auch im Bereich der Prozessvoraussetzungen anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 2.3.2), ist zugunsten des Beschuldigten von einem verspäteten Strafantrag auszugehen, womit kein Schuldspruch ergehen kann und sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet erweist. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich zusammenfassend der mehrfachen Nötigung und der Sachbeschädigung schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat ihn – unter Einbezug des Schuldspruchs wegen übler Nachrede – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 verurteilt. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Die Nötigung und die Sachbeschädigung werden alternativ mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten haben sich im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und August 2021 ereignet. Im besagten Zeitraum wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 wegen grober Verkehrs- regelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Da sich die - 17 - vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl vor als auch nach diesem Strafbefehl ereignet haben, liegt somit ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Wie zu zeigen sein wird, ist die Gleichartigkeit der Strafen vorliegend gegeben, da der Beschuldigte im Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist und auch für die neu zu beurteilenden Straftaten Geldstrafen auszufällen sind. Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanz- liches Urteil, E. 6.4.2) ist eine Freiheitsstrafe aufgrund des jeweiligen Tatverschuldens nicht gerechtfertigt. Auch ist allein aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 nicht auf die Unzweckmässigkeit der Geldstrafe zu schliessen, zumal sich die ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen am untersten Rand des Strafrahmens befindet, bedingt ausgesprochen worden ist und die dem Strafbefehl zugrunde liegende grobe Verkehrsregelverletzung teilweise erst nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten begangen worden ist, es sich also nur teilweise um eine Vorstrafe handelt. Infolge Gleichartigkeit der Strafarten ist die Strafzumessung daher in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB nachfolgend in zwei Schritten vorzunehmen. Zunächst ist für die vor dem Strafbefehl vom 25. November 2020 begangenen Nötigungshandlungen und die Sachbeschädigung eine Zusatzstrafe auszufällen. Anschliessend sind die später begangenen Nötigungshandlungen mit einer selbständigen Strafe – allenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB – zu ahnden und zu der Zusatzstrafe zu addieren (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 1). 4.4. 4.4.1. Hinsichtlich der Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 ergibt sich Folgendes: Die Einsatzstrafe ist – da sämtliche Straftaten den gleichen abstrakten Strafrahmen aufweisen – für die konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dabei handelt es sich unter Berücksichtigung des verursachten Schadens und des zum Ausdruck gebrachten Gewaltpotentials um die Sachbe- schädigung. Diese Einsatzstrafe ist sodann für die Nötigungshandlungen und im Anschluss für die rechtskräftige Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Von der (gedanklich) gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe ist schliesslich die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 4.4.2. 4.4.2.1. Der Beschuldigte hat in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2020 den Audi von A._____ mit einem spitzen Gegenstand an diversen Stellen (Motorhaube, Dach, linke Türen) verkratzt. Sodann hat er den - 18 - Scheibenwischer verbogen und den linken Aussenspiegel abgerissen. Gemäss den Belegen der Privatklägerin ist dabei ein Sachschaden von Fr. 4'234.50 (Fr. 3'827.80 + Fr. 406.70; act. 444 ff. und 453) entstanden. Der Schaden hat den Grenzwert von Fr. 10'000.00 für die Annahme eines grossen Schadens (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.1) nicht erreicht, er liegt jedoch ein Mehrfaches über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme eines noch geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Damit ging das Ausmass des Schadens deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus und ist damit nicht zu bagatellisieren. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer grossen Wut gegenüber A._____ und mündete im sinnlosen Zerstören von fremdem Eigentum. Die Art und Weise der Tatbegehung ist letztlich jedoch nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine Sachbeschädigung erfordert, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Hingegen ist mittelschwer verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Es gab für ihn keinerlei Anlass, das Auto von A._____ zu beschädigen. Umso schwerer wiegt daher die Entscheidung dagegen, fremdes Eigentum nicht zu respektieren (vgl. BGE 127 IV 101, E. 2a; BGE 117 IV 112, E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist für die Sachbeschädigung im Hinblick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der möglichen Nötigungshandlungen von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen und die Strafe ist auf 180 Tagessätze festzusetzen. 4.4.2.2. Die Einsatzstrafe wäre sodann für die Nötigungshandlungen (Nachfahrt beim Kreisel in X._____, Hinterlassen der Bilder beim Auto des Vaters), für welche bei einer Einzelbetrachtung aufgrund der Schwere des Verschuldens jeweils noch auf eine Geldstrafe zu erkennen wäre, angemessen zu erhöhen und es wäre eine Asperation der Grundstrafe vorzunehmen, was infolge der Beschränkung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) jedoch unterbleiben kann, da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3 = Pra 108 (2019) Nr. 58). Betreffend die Täterkomponente ergeben sich aus den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine Faktoren, welche sich auf die Strafzumessung auswirken würden. Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen, was jedoch neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1). Überdies - 19 - bestritt der Beschuldigte seine Täterschaft noch vor Obergericht, was zwar sein gutes Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, jedoch ausgeschlossen. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, der verheiratet ist und ein Kind hat, erscheint durchschnittlich. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermöchten, sind weder ersichtlich noch werden solche behauptet (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte bloss zu einer (bedingten) Geldstrafe verurteilt wird. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die bis zum 25. November 2020 begangenen Delikte mit einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen. Abzüglich der mit Strafbefehl ausgefällten, rechtskräftigen Grundstrafe von 25 Tagessätzen beträgt die auszufällende Zusatzstrafe somit 155 Tagessätze Geldstrafe. 4.4.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat ein Kind. Seine Frau arbeitet momentan nicht. Der Beschuldigte selbst ist in einem 90 %-Pensum bei der E._____AG angestellt und hat ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'485.00 (inkl. 13. Monatslohn; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Davon ausgehend und nach Abzug eines Pauschalabzugs von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendigen Berufsauslagen, weiteren Abzügen von je 15% für die Ehefrau und das gemeinsame Kind sowie einen Abzug von weiteren 20 % für die hohe Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020, E. 2.2.2) ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 50.00. 4.4.4. Dem Beschuldigten wurde gemäss Strafbefehl vom 25. November 2020 für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt. Da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt als nicht vorbestraft gilt und ihm allein aufgrund der Tatbegehung der neuen Straftaten und unter Berücksichtigung des ihm dabei zukommenden hohen Mass an Entscheidungsfreiheit – wenn auch nur sehr knapp – noch nicht eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist, ist ihm auch für die Zusatzstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist mit Blick auf die nicht unerheblichen verbleibenden Zweifel an der Legalbewährung auf 4 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB; vgl. dazu unten, E. 4.5.6). - 20 - 4.4.5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die von ihm im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 24. November 2020 begangenen Straftaten mit einer bedingten Geldstrafe von 155 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 4 Jahre, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 25. November 2020 zu bestrafen. 4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der selbständig auszufällenden Strafe für den Zeitraum ab dem 25. November 2020 ergibt sich folgendes: Der Beschuldigte hat der damaligen Arbeitgeberin von A._____, und damit einer Drittperson, kommentarlos intime Bilder von A._____ geschickt. Er hat sie damit erneut an ihrem Arbeitsplatz belästigt. Mit dem Versand von intimen Fotos an den Arbeitgeber hat er A._____ sodann in eine äussert unangenehme Situation gebracht und ihre privaten Probleme wurden für Aussenstehende klar wahrnehmbar. A._____ musste mit Belästigungen und der Veröffentlichung von intimen Daten durch den Beschuldigten rechnen, mithin befand sie sich permanent in einer Ausnahmesituation und entsprechend passte sie auch ihr Verhalten an (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Die Nötigungshandlung bestand im Versenden von Fotografien, die ganz offensichtlich für den Privatbereich bestimmt waren. Der Beschuldigte ist nicht persönlich in Erscheinung getreten, sondern hat die Fotos per Post verschickt. Der von ihm ausgeübte Druck war demnach eher mild und die Einflussnahme auf das Verhalten von A._____ deshalb weniger eindringlich. Dennoch ist die Tatsache, dass der Beschuldigte der Arbeitgeberin von A._____ sehr intime Bilder hat zukommen lassen, nicht zu bagatellisieren, zumal er diesbezüglich über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Insgesamt ist unter Berücksichtigung sämtlicher vom Tatbestand der Nötigung umfassten Handlungsweisen von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 60 Tagessätze Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse als in ihrer Gesamtheit angemessene Strafe auszugehen. 4.5.2. Sodann hat der Beschuldigte einen Brief inkl. einem Röhrchen mit weisser Flüssigkeit in den Briefkasten am vormaligen Wohnort von A._____ gelegt. A._____ hat zwar nicht unmittelbar vom Beschuldigten Kenntnis genommen, aufgrund der direkten Hinterlegung im Briefkasten war ihr jedoch klar, dass der Beschuldigte ein weiteres Mal an ihrem (ehemaligen) Wohnort persönlich erschienen ist. Entsprechend hat das Verhalten des Beschuldigten das beklemmende Gefühl, beobachtet zu werden, zusätzlich - 21 - gesteigert. Auch hinsichtlich dieser Handlung verfügte der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Insgesamt ist unter Berücksichtigung sämtlicher vom Tatbestand der Nötigung umfassten Handlungsweisen jedoch von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 60 Tagessätze auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass ein gewisser zeitlicher und situativer Zusammenhang zum Versenden der intimen Fotos an die (ehemalige) Arbeitgeberin besteht. Andererseits handelt es sich um verschiedene Handlungen, die jeweils einen neuen Vorsatz erfordert haben. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 30 Tagessätze auf 90 Tagessätze Geldstrafe. 4.5.3. Die Geldstrafe wäre an sich für die weiteren Nötigungshandlungen (Vorbeifahrt am Arbeitsplatz am 28. August 2021 und die Facebook- Nachrichten auf Facebook Marketplace) angemessen zu erhöhen. Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt im vorliegenden Fall, wo eine vergleichsweise mildere Strafe ausgesprochen wird (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe), eigentlich nicht zur Anwendung (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.2.1 f. mit Hinweisen). Nachdem jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung das vorliegende Urteil bereits eröffnet worden ist und für die selbständig auszufällende Strafe insgesamt 85 Tagessätze ausgesprochen wurden (insgesamt 240 Tagessätze – entsprechend der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 8 Monaten – minus Zusatzstrafe von 155 Tagessätzen), ist darauf im Rahmen des begründeten Urteils nicht mehr zurückzu- kommen. Nachdem bereits eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszufällen wäre und sich die Täterkomponente ausserdem negativ auswirkt (siehe sogleich unten), kann in sinngemässer Anwendung der Rechtsprechung zum Verschlechterungsverbot eine vollständige Strafzumessung unterbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18.Januar 2023 E. 3.4.3 betreffend das rechtmässige Unterbleiben einer vollständigen Strafzumessung bei Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots). 4.5.4. Im Rahmen der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nunmehr eine Vorstrafe aufweist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 wurde er wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00 verurteilt, was sich leicht zuungunsten des Beschuldigten auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er hat offensichtlich nicht die nötigen Lehren aus der früheren Verurteilung gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der - 22 - Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin darf die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgericht 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich, insbesondere zeigt sich der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren nicht geständig. Insgesamt sind aufgrund der Vorstrafe die Täterkomponente leicht negativ zu werten und die Einsatzstrafe wäre leicht zu erhöhen. 4.5.5. Zusammengefasst ist für die nach dem 25. November 2020 begangenen Delikte eine separate Geldstrafe von insgesamt 85 Tagessätzen auszu- fällen. 4.5.6. In Bezug auf die Höhe des Tagessatzes kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Der Tagessatz ist auf Fr. 50.00 festzusetzen. 4.5.7. Der Beschuldigte hat die vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte während der laufenden Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 begangen. Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, hat es beim bedingten Vollzug, wie er dem Beschuldigten von der Vorinstanz gewährt worden ist, sein Bewenden. Nachdem der Beschuldigte während laufender Probezeit straffällig geworden ist, ist den verbleibenden Zweifeln an der Legalbewährung mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.5.8. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 für die Geldstrafe von 25 Tagessätze gewährten bedingten Vollzugs verzichtet, jedoch die Probezeit um ein Jahr verlängert, was entgegen dem Beschuldigten aufgrund seiner erneuten Delinquenz während der Probezeit nicht zu beanstanden ist. Auf den Widerruf selbst ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen. 4.5.9. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. - 23 - Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), rechtfertigt es sich die Verbindungsbusse auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 1'000.00 ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 50.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 50.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin A._____ abgewiesen, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 5.2. Sodann hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 28. August 2021 zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil, E. 8.3). Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung aufgrund seines beantragten Freispruchs in erster Linie gegen die Festlegung einer Genugtuung, eventualiter richtet er sich mit Berufung auch gegen die Höhe der Genugtuung (Plädoyer, Rz. 40 f.). Zur Begründung führt er an, dass die Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Genugtuung unverhältnis- mässig hoch sei im Verhältnis zur Einwirkung auf die Privatklägerin, welche heute deshalb auch nicht in Therapie sei (Plädoyer, Rz. 40; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27). 5.3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergut- gemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträch- - 24 - tigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkun- gen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geld- betrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach sche- matischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Ist eine Genugtuung zu- zusprechen, ist diese ab dem schädigenden Ereignis zu verzinsen. Bei mehreren Verletzungen über einen längeren Zeitraum ist hinsichtlich des Zinsenlaufs von einem mittleren Zeitpunkt für die gesamte Verletzung als massgebend auszugehen (BGE 129 IV 149 E. 4.3.; Urteil des Bundesge- richts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Der Beschuldigte hat A._____ über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder verfolgt und belästigt, was bei dieser Unbehagen und auch Angst auslöste und schliesslich darin mündete, dass sie ihren Wohnort zu ihrem damaligen Freund und heutigen Ehemann vorzog sowie ihre Arbeitsstelle wechselte. Die einzelnen Nötigungshandlungen sind an sich nicht besonders schwerwiegend, haben jedoch in ihrer Gesamtheit das Wohlbefinden von A._____ eingeschränkt. Allerdings scheinen die vergangenen Belästigungen durch den Beschuldigten A._____ nicht so nachhaltig eingeschränkt zu haben, dass sie während oder nach den Nachstellungen therapeutische Behandlung benötigt hätte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Es kann daher darauf geschlossen werden, dass die Nötigungshandlungen des Beschuldigten keinen langanhaltenden nachteiligen Effekt auf A._____ hatten. In Würdigung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der insgesamt eher geringen Intensität erscheint die vorinstanzlich ausgesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.00 massiv überhöht. Eine solche in Höhe von Fr. 500.00 (zzgl. 5 % Zins seit 28. August 2021) erscheint dem temporären verminderten Wohlbefinden der Privatklägerin angemessen. 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann - 25 - in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammen- hang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Massgebend sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt. Bei einem einheitlichen Sachverhalts- komplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzu- weichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden oder einzu- stellenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Die zu ergehende Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung betrifft den Lebenssachverhalt der dem Vater der Privatklägerin zugestellten Fotos inkl. Brief. Ebendieser Sachverhalt lag auch den Nötigungshandlungen, hinsichtlich welcher ein Schuldspruch erfolgt ist, zugrunde. Mithin ist von einem einheitlichen Sachverhalts- komplex auszugehen und es sind keine Mehrkosten hinsichtlich des einzustellenden Punktes auszumachen. Somit sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.2. Nachdem der nicht amtlich verteidigte Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen hat, hat er gegenüber dem Staat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen (vgl. BGE 147 IV 47, wonach der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert). Gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt. Diesbezüglich gelten die gleichen Voraussetzungen, unter denen die Privatklägerschaft zur Kostentragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 427 Abs. 2 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 432 StPO). Die Privatklägerin wurde betreffend die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung, einem Antragsdelikt, hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur deshalb nicht kostenpflichtig, weil der gleiche Sachverhalt im Rahmen der Nötigung geprüft wurde, entsprechend der Beschuldigte vollumfänglich die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. oben). Im Rahmen der Entschädigung hat er jedoch für die diesbezüglichen Aufwände gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO einen Anspruch gegen die Privatklägerin. Ebenso obsiegt der Beschuldigte im Zivilpunkt ganz überwiegend. Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin von rund Fr. 10'000.00 wurden von der Vorinstanz abgewiesen. Von der geltend gemachten - 26 - Genugtuungsforderung von Fr. 5'000.00 wurden ihr lediglich Fr. 500.00 zugesprochen (vgl. oben). Entsprechend wird die Privatklägerin für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen gegenüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig (Art. 432 Abs. 1 StPO). Nach dem Ausgeführten ist bei einer Gesamtbetrachtung der verursachte Aufwand für den Zivilpunkt im Umfang des Obsiegens sowie der Aufwand betreffend den Vorwurf der Verleumdung insgesamt mit einem Drittel zu gewichten. Entsprechend hat der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Anspruch auf Entschädigung in dieser Höhe. Zur quotenmässigen Verrechnung mit einem Anspruch der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten siehe unten. 6.3. 6.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dazu verpflichtet, der Privatklägerin ihre gerichtlich festgelegten Parteikosten von Fr. 9'443.90 zu 5/6 mit Fr. 7'869.90 sowie Fr. 540.00 zu ersetzen. Der Beschuldigte fordert, dass die der Privatklägerin im Umfang von 5/6 zugesprochene Parteientschädigung maximal im Umfang von 33% dem Beschuldigten aufzuerlegen sei, da sämtliche Zivilforderungen, abgesehen von der Genugtuung, abgelehnt worden seien (Plädoyer Beschuldigter, Rz. 42). 6.3.2. Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Als Obsiegen gilt, wenn es bei einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt. Hinsichtlich der Zivilklage liegt ein Obsiegen vor, wenn die Zivilforderung geschützt wird (BGE 143 IV 495 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.3). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 433 StPO). Es ist zwischen dem Obsiegen und dem daraus abgeleiteten Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft zum Schuld- und zum Zivilpunkt zu unterscheiden, wobei eine exakte kostenmässige Abgrenzung sich als schwierig erweisen kann. Zu berücksichtigen ist denn auch, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. - 27 - 4.5). Hinsichtlich des Zivilpunktes ist es unzulässig, die Partei- entschädigung der Privatklägerschaft von einer Überprüfung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als solcher abhängig zu machen (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7). In Bezug auf den Strafpunkt erachtet die Rechtsprechung und Lehre den Beizug eines Rechtsbeistands jedoch nicht generell als notwendig. Sie ist aber insbesondere in folgenden Konstellationen als notwendig einzustufen: Wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte; oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (Urteile des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7.5). 6.3.3. In Bezug auf die Strafklage ist festzuhalten, dass die Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren vom Beschuldigten über längere Zeit hinweg «gestalkt» wurde und Opfer von mehreren Straftaten geworden ist. Entsprechend gross ist die Bedeutung des Strafverfahrens für die Privatklägerin. Im Hinblick auf Belastung der Privatklägerin durch die Handlungen des Beschuldigten, welcher nach wie vor nicht geständig ist, ihren geringen Deutschkenntnissen sowie aufgrund der Tatsache, dass es sich um mehrere und verschiedene abzuklärende Tatbestände gehandelt hat, womit auch nicht mehr von einem leicht überschaubaren Fall die Rede sein kann, erweist sich der Beizug eines Anwaltes durch die Privatklägerin als notwendig. Wie bereits oben ausgeführt, unterliegt die Privatklägerin in Bezug auf den Zivilpunkt grösstenteils; lediglich Fr. 500.00 Genugtuung wurden ihr schliesslich zugesprochen von dem von ihr geltend gemachten Schadenersatz von über Fr. 10'000.00 und der Genugtuung von Fr. 5'000.00. Im Strafpunkt unterliegt sie in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung, wobei dem Beschuldigten die Verfahrenskosten dennoch vollumfänglich auferlegt wurden. Entsprechend der Entschädigungspflicht der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 1/3 rechtfertigt es sich, insgesamt von einem Obsiegen der Privatklägerin im Umfang von 2/3 zu sprechen. Zur quotenmässigen Verrechnung mit einem Anspruch des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin siehe sogleich. 6.4. Wenn gegenseitig Parteikosten zwischen der Privatklägerschaft und der beschuldigten Person zu entschädigen sind, sind die zu entschädigenden Anteile der Parteikosten miteinander quotenmässig zu verrechnen (zur - 28 - Verrechnung der Parteikostenanteile: AGVE 2011 S. 247 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2022 vom 8. November 2022 E. 8.5.2). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1/3 (2/3 minus 1/3) der von der Vorinstanz auf Fr. 9'983.90 festgesetzten Parteikosten, d.h. Fr. 3'328.00 zu ersetzen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Verleumdung, was einen untergeordneten Punkt betrifft, nachdem der gleiche Sachverhalt auch als Nötigungshandlung qualifiziert wurde, und der Höhe der Genugtuung. Sodann wird er mit einer Geldstrafe statt mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Ferner obsiegt er grundsätzlich hinsichtlich der Entschädigungspflicht betreffend die vorinstanzliche Parteientschädigung der Privatklägerin. Er unterliegt jedoch mit seinem Antrag, ebenfalls von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung und Sachbeschädigung freigesprochen zu werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich die obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Nachdem es sich beim Freispruch von der Verleumdung um einen untergeordneten Punkt handelt, da der gleiche Sachverhalt auch als Nötigungshandlung qualifiziert wurde, und die Genugtuungshöhe eine Entscheidung nach Billigkeit ist und auf richterlichem Ermessen beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2), erscheint es sachgerecht, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Entsprechend sind die übrigen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf 1/3 seiner Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei diese Entschädigung dem Verteidiger zuzusprechen ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der (ehemalige) Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Marco Jauner, hat eine Kostennote eingereicht, wobei nicht unbesehen darauf abgestellt werden kann. Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Das ergibt sich - 29 - bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen könnte. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Damit erhellt, dass grundsätzlich sämtliche vor der Berufungs- anmeldung (27. Dezember 2023) geltend gemachten Aufwände nicht zu entschädigen sind. Daran ändert auch der Wechsel des Wahlverteidigers nach der erstinstanzlichen Verhandlung nichts, da dies in der Verantwortung des Beschuldigten liegt. Sodann bedarf der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.00 in zweierlei Hinsicht der Korrektur: Einerseits rechtfertigt die Bedeutung und Komplexität des vorliegenden Berufungsverfahrens keine Abweichung vom gesetzlich in § 9 Abs. 2bis AnwT vorgesehenen Regelstundenansatz, so dass der geltend gemachte Zeitaufwand grundsätzlich gestützt darauf abzugelten ist. Andererseits ist mit Bezug auf die Höhe dieses Regelstundenansatzes weiter zu differenzieren, ob die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, da der in § 9 Abs. 2bis AnwT vorgesehene Stundenansatz per diesem Datum von Fr. 220.00 auf Fr. 240.00 erhöht wurde. Sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen sind mit Fr. 220.00 sowie einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % und sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 240.00 sowie einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen (zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: siehe als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2). Damit ergibt sich zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und ergänzt um die Dauer der Verhandlung ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 6'555.00 ([Auslagen von Fr. 6.30 x 1.077] + [Auslagen von Fr. 45.70 x 1.081] + [1.48 Stunden x Fr. 220.00 x 1.077] + [23.69 Stunden x Fr. 240.00 x 1.081]). Davon stehen der (ehemaligen) Wahlverteidigung 1/3, d.h. Fr. 2'185.00, zu. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO hat die im Rechtsmittel- verfahren obsiegende Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für die notwendigen Ausla- gen im Rechtsmittelverfahren. Die Privatklägerin obsiegt im Strafpunkt in Bezug auf die verschiedenen Nötigungshandlungen sowie die Sachbeschädigung, insofern tritt die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Verleumdung stark in den Hintergrund. Betreffend die Genugtuung unterliegt sie jedoch - 30 - grösstenteils (Fr. 500.00 statt der vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 5'000.00). Dabei handelt es sich jedoch um einen Entscheid nach Billigkeit, was bei der Gewichtung des Obsiegens und Unterliegens zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Parteikosten der Privatklägerin im Umfang von 2/3 aufzuerlegen. Nachdem die Privatklägerin im Berufungsverfahren nicht nach Art. 427 StPO kostenpflichtig wird, es sich bei der Genugtuungshöhe um einen Billigkeitsentscheid handelt und der Beschuldigte für einen Drittel bereits aus der Staatskasse entschädigt wird, hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren keinen Entschädigungsanspruch gegenüber der Privatklägerin (Art. 436 i.V.m. Art. 432 StPO), weshalb eine quotenmässige Verrechnung der Ansprüche entfällt. 7.3.2. Mit Kostennote vom 12. November 2024 hat der Vertreter der Privatklägerin Aufwendungen – ohne die Berufungsverhandlung – von gesamthaft Fr. 3'944.45 geltend gemacht. Grundsätzlich erscheint der geltend gemachte Aufwand von 10.6 Stunden zuzüglich der Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Weg von 5.5 Stunden angemessen. Zu beachten ist jedoch, dass der für das Jahr 2023 geltend gemachte Aufwand von 1.55 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 26.50 Aufwendungen für die Berufungsanmeldung durch den Beschuldigten sowie das Aktenstudium des begründeten erstinstanzlichen Urteils betrifft. Dieser ist nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten. Wie oben bereits oben ausgeführt kann im Berufungsverfahren nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen (siehe zum Ganzen E. 7.2). Dies gilt auch für den Privatklägervertreter. Entsprechend sind die für das Jahr 2023 geltend gemachte Aufwände nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen. Sodann ist der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 330.00 an den gesetzlich vorgesehen Regelstundenansatz gemäss § 9 Abs. 2bis i.V.m. Abs. 3 AnwT von Fr. 240.00 anzupassen und die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. 0.50 (§ 13 Abs. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer resultiert folglich eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'865.00 (14.55 h [Aufwand, angepasst] x Fr. 240.00 + Fr. 82.90 [Auslagen, angepasst] + 8.1 % Mehrwertsteuer). Die Privatklägerin ist somit vom Beschuldigten zu 2/3, d.h. im Umfang von Fr. 2'577.00, zu entschädigen. - 31 - 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB; - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 12'000.00, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 110.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. [in Rechtskraft erwachsen] Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 5'00.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. August 2021 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage der Privatklägerin A._____ abgewiesen. - 32 - 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu 2/3 mit Fr. 2'667.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Marco Jauner, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'185.00 auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'577.00 zu bezahlen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'402.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'328.00 zu bezahlen. Im Übrigen hat die Privatklägerin ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der - 33 - Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli