3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 800.00 auszurichten. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'811.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Kosten selbst zu tragen. - 26 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)