1. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 117 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 260.00, d.h. Fr. 46'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 2'250.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.