Der Beschuldigte wird im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Unter diesen Umständen sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'811.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 400.00) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, so wie dies die Vorinstanz getan hat. Seine vorinstanzlichen Parteikosten hat der Beschuldigte selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 25 - Das Obergericht erkennt: