anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % beträgt die richterlich festzusetzende Entschädigung insgesamt gerundet Fr. 3'200.00. Ausgangsgemäss sind dem freigewählten Verteidiger hiervon ¼, d.h. Fr. 800.00, auszurichten.