Das Obergericht erachtet einen im Berufungsverfahren zu entschädigenden Aufwand von insgesamt 12 Stunden (notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten: 2 Stunden; Ausarbeitung der Berufungserklärung, der Berufungsbegründung und der Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft: 8 Stunden; übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen: 1 Stunde; Studium und notwendige Besprechungen des vorliegenden Urteils mit dem Beschuldigten: 1 Stunde) als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT - 24 -