Der Wahlverteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Somit ist der angemessene anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Der freigewählte Verteidiger hat den Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten und war somit mit den Akten und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bestens vertraut. Soweit ersichtlich ist es im Berufungsverfahren auch nicht zu einer neuen Verteidigungsstrategie gekommen. Das Obergericht erachtet einen im Berufungsverfahren zu entschädigenden Aufwand von insgesamt 12 Stunden (notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten: 2 Stunden;