Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) zu ¾ mit Fr. 2'250.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf ¼ seiner Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei diese Entschädigung der frei mandatierten Verteidigung zuzusprechen ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).