Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass die Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen Art. 112 Abs. 2 UVG und die dafür ausgesprochene Busse entfällt, und er für die fahrlässige Tötung mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 260.00, d.h. Fr. 46'800.00, anstatt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft wird. Im Übrigen wird seine Berufung im Hauptpunkt – dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung – abgewiesen und die Verbindungsbusse auf Fr. 5'000.00 erhöht.