Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Verbindungsbusse auf Fr. 5'000.00 festzusetzen, ohne dass das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Anwendung gelangen würde, da als Hauptstrafe eine Geldstrafe statt Freiheitsstrafe und somit eine vergleichsweise mildere Strafe ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.2.1 f. mit Hinweisen). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend von dem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 260.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).