Eine weitere Reduktion aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze ist nicht angezeigt, da der Beschuldigte nicht nur über ein kleines oder mittleres Einkommen verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 260.00. 7.8. Die Vorinstanz hat die Strafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB), - 22 - worauf aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen ist.