Vor Obergericht hat er keine aktuellen Unterlagen eingereicht. Es gibt allerdings keinen Grund zur Annahme, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten massgeblich verändert hätten, zumal solches im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden ist. Vom monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 9'788.90 sind pauschal 20% für Steuern, Krankenkassenbeiträge sowie die notwendigen Berufsauslagen in Abzug zubringen. Eine weitere Reduktion aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze ist nicht angezeigt, da der Beschuldigte nicht nur über ein kleines oder mittleres Einkommen verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).