7.7. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte hat gemäss der im Untersuchungsverfahren eingeholten Steuerauskunft im Jahr 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'788.90 erzielt (UA act. 14) und zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, sein aktuelles Einkommen sei damit vergleichbar (Protokoll HV VI S. 4). Vor Obergericht hat er keine aktuellen Unterlagen eingereicht.