angemessen. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots daher zu verneinen. Schliesslich ist bei einer Gesamtbetrachtung auch nicht von einer übermässigen Verfahrensdauer bzw. einem Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB auszugehen (vgl. BGE 140 IV 145).