Vorliegend wurden die Fristen mit einer Begründungsdauer von rund 4 ½ Monaten nicht erheblich überschritten. Der Beschuldigte war seit der mündlichen Urteilseröffnung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 28. November 2023 sodann nicht mehr im Ungewissen über das Urteil. Längere unbegründete Verfahrensstillstände sind nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich. Die gesamte Verfahrensdauer von der ersten Befragung des Beschuldigten bis zum obergerichtlichen Urteil von rund 3 ½ Jahren erweist sich in Anbetracht der erforderlichen Untersuchungshandlungen und dem Umstand, dass es sich bis vor erster Instanz um ein Verfahren mit mehreren Beschuldigten gehandelt hat, als