gebots, kann aber ein Indiz dafür darstellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021, demzufolge ein Zuwarten der Ausarbeitung der schriftlichen Begründung eines Urteils um sechs Monate eine bloss leichte Verletzung darstelle, während aber bei einer Dauer von rund sieben Monaten von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen sei, die nicht mehr als leicht angesehen werden könne). Vorliegend wurden die Fristen mit einer Begründungsdauer von rund 4 ½ Monaten nicht erheblich überschritten.