Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat für die schriftliche Urteilsbegründung rund 4 ½ Monate benötigt und damit die Ordnungsfristen von 60 und ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO überschritten. Die Überschreitung dieser Fristen führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungs- - 21 -