Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszumachen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). 7.6. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und begründet dies mit dem Überschreiten der Frist für die schriftliche Urteilsbegründung durch die Vorinstanz (Berufungsbegründung Ziff. II.1).