Strafmindernde Faktoren wie Einsicht oder Reue sind nicht zu erkennen. Auch ein Geständnis liegt nicht vor. Der Beschuldigte hat zwar im Untersuchungsverfahren eingestanden, für die Reparatur des Gabelstaplers verantwortlich gewesen zu sein. Vor der Vorinstanz und im vorliegenden Berufungsverfahren hat er jedoch behauptet, B._____ oder C._____ hätten den Betrieb des defekten Gabelstaplers zu verantworten.