Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und der davon erfassten fahrlässigen Tötungen von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 7.5. Die Täterkomponente wirkt sich sodann neutral aus. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was jedoch als Normalfall zu gelten hat und sich deshalb nicht zu seinen Gunsten auswirkt (BGE 136 IV 1).