Zu Gunsten des Beschuldigten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass für jeden Benutzer des Gabelstaplers ohne Weiteres ersichtlich war, dass dieser über keinen funktionierenden Sicherheitsgurt verfügte und D._____ wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass der Gabelstapler mit einem defekten Sicherheitsgurt nicht gefahrlos benutzt werden konnte. - 20 - Weiter fällt leicht verschuldensmindernd ins Gewicht, dass D._____ im Unfallzeitpunkt unter dem Einfluss von THC stand und nach dem Festfahren des Gabelstaplers in der Schlammpfütze entgegen den Anweisungen von F._____ versuchte, diesen wieder hinauszumanövrieren.