), ist jedoch ersichtlich, dass er trotz des Sicherheitsmangels nicht auf die Nutzung des Gabelstaplers verzichten wollte und damit wirtschaftliche Interessen über die Sicherheit der Arbeitnehmer gestellt hat. Für den Beschuldigten als Geschäftsführer wäre es sodann ein Leichtes gewesen, den Gabelstapler bis zur Reparatur des Sicherheitsgurtes ausser Betrieb zu setzen, indem er beispielsweise die Schlüssel des Gabelstaplers verwahrt oder den im Betrieb tätigen Arbeitnehmern die Nutzung des Gabelstaplers verboten hätte.