__ AG betreffend die Offerte in Kontakt gestanden (UA act. 118 F/A 85 f.), sodass nicht von einer völligen Gleichgültigkeit gegenüber der Sicherheit der auf dem Betriebsgelände tätigen Arbeitnehmer auszugehen ist. Aus dem Umstand, dass er ausgesagt hat, es sei in der Offertphase mit der H._____ AG noch zu klären gewesen, wie lange die Maschine – der einzige Gabelstapler des Betriebs – für die Reparatur nicht im Betrieb sein würde (UA act. 118 F/A 97 ff.), ist jedoch ersichtlich, dass er trotz des Sicherheitsmangels nicht auf die Nutzung des Gabelstaplers verzichten wollte und damit wirtschaftliche Interessen über die Sicherheit der Arbeitnehmer gestellt hat.