Der Beschuldigte war im Unfallzeitpunkt als Geschäftsführer der M._____ AG tätig und für die Reparatur des Gabelstaplers verantwortlich. Obwohl er spätestens nach der Wartung des Gabelstaplers durch die H._____ AG seit dem 10. Juni 2021 Kenntnis über den defekten Sicherheitsgurt hatte, hat er den Gabelstapler in Betrieb gelassen. Bei einem defekten Sicherheitsgurt handelt es sich um einen klaren und nicht unerheblichen Sicherheitsmangel. Der Beschuldigte hat zwar beabsichtigt, den defekten Sicherheitsgurt reparieren zu lassen und ist mit der H._____ AG betreffend die Offerte in Kontakt gestanden (UA act.