Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei nicht nur von den äusseren Umständen, sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5 N 28; vgl. auch BGE 117 IV 112 E.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).