Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie schwerwiegend der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei nicht nur von den äusseren Umständen, sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab.