7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 verurteilt. Für die Zuwiderhandlung gegen Art. 112 Abs. 2 UVG sprach die Vorinstanz eine Übertretungsbusse von Fr. 3'000.00 aus. Während der letztgenannte Schuldspruch aufzuheben ist, ist der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zu bestätigen. Der Beschuldigte führt aus, im Falle eines Schuldspruchs wegen fahrlässiger Tötung sei eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von «deutlich unter» Fr. 1'000.00 auszufällen, ohne dies näher zu begründen (Berufungsbegründung, Ziff. II.4.8.).