Nach dem Gesagten kann entgegen der Vorinstanz kein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 112 Abs. 2 UVG ergehen. Da das Urteil des Obergerichts jenes des Bezirksgerichts ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO), erfolgt formell jedoch kein Freispruch, denn dem Beschuldigten wurde in der Anklage nur eine fahrlässige Tötung, nicht aber auch eine Widerhandlung gegen Art. 112 Abs. 2 UVG vorgeworfen, und muss der Urteilsspruch nur den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen, was sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage ergibt (BGE 142 IV 378).