Die Vorinstanz hat durch die Annahme einer nicht ausreichenden und angemessen Information und Anleitung sämtlicher auf dem Betriebsgelände tätigen Arbeitnehmer und dadurch verursachten ernstlichen Gefährdung den Anklagegrundsatz verletzt. Im Übrigen wäre ein solcher Vorwurf auch nicht genügend konkretisiert, da für den Täter damit nicht ersichtlich ist, welche Information und Anleitung ausreichend und angemessen gewesen wäre und worin die ernstliche Gefährdung der Arbeitnehmer gelegen hätte. - 18 -