Diese wirft dem Beschuldigten vor, er habe den Gabelstapler trotz des ihm bekannten defekten Sicherheitsgurts in Betrieb gelassen, die Ausbildung von D._____ nicht überprüft und diesem die für das Fahren des Staplers erforderliche Anleitung und Instruktion nicht erteilt sowie die Schlammpfütze nicht gekennzeichnet oder abgesichert und dadurch den Tod von D._____ fahrlässig verursacht. Für eine zusätzliche Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen Art. 112 Abs. 2 UVG durch Verletzung einer anderen Unfallverhütungsvorschrift besteht damit kein Raum.