Neben der vorliegenden Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung käme eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 112 Abs. 2 UVG somit allenfalls in Frage, wenn der Beschuldigte gegen Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten verstossen hat, die in keinem Zusammenhang mit dem tödlichen Unfall von D._____ gestanden haben, und dadurch andere Arbeitnehmer ernstlich gefährdet worden sind. Ein solcher Vorwurf ergibt sich aus der Anklage jedoch nicht. Diese wirft dem Beschuldigten vor, er habe den Gabelstapler trotz des ihm bekannten defekten Sicherheitsgurts in Betrieb gelassen, die Ausbildung von D.___