6.2. Wegen Widerhandlung gegen Art. 112 Abs. 2 UVG wird bestraft, wer fahrlässig als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt. Der Straftatbestand ist damit im Verhältnis zur fahrlässigen Tötung subsidiär.