Sie erwog im Wesentlichen, die auf dem Betriebsgelände tätigen Arbeitnehmer seien vom Beschuldigten nicht ausreichend und angemessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VUV informiert und angeleitet worden, da ihnen lediglich jedes Jahr die Sicherheitsrichtlinien der SUVA abgegeben worden und alle zwei Monate E-Mails der Branchenlösung Nr. 8 des Verbandes arv Baustoffrecycling Schweiz aufgehängt worden seien. Dadurch habe der Beschuldigte eine unzulässige Gefahr für die auf dem Werksareal tätigen Arbeitnehmer geschaffen (vorinstanzliches Urteil E. III.6.3 f.).