6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten neben der fahrlässigen Tötung auch der Widerhandlung gegen Art. 112 Abs. 2 UVG schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, die auf dem Betriebsgelände tätigen Arbeitnehmer seien vom Beschuldigten nicht ausreichend und angemessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VUV informiert und angeleitet worden, da ihnen lediglich jedes Jahr die Sicherheitsrichtlinien der SUVA abgegeben worden und alle zwei Monate E-Mails der Branchenlösung Nr. 8 des Verbandes arv Baustoffrecycling Schweiz aufgehängt worden seien.