Auf die dem Beschuldigten in der Anklage weiter vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen durch fehlende Überprüfung der Ausbildung und fehlende Instruktion für das Führen des Gabelstaplers sowie durch fehlende Absicherung oder Kennzeichnung der Schlammpfütze ist damit nicht weiter einzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet und er ist der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig zu sprechen. - 17 -