_ nicht unter den Überrollbügel des Gabelstaplers hätte geraten und von diesem nicht in die Schlammpfütze hätte gedrückt werden können, was sein Ersticken verursacht hat. Mit dem Sturz aus dem Gabelstapler und den entsprechenden Folgen hat sich genau diejenige Gefahr verwirklicht, die durch das vom Beschuldigten zu verantwortende in Betrieb Lassen des Gabelstaplers mit defektem Sicherheitsgurt geschaffen worden war. 5.9. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB ist damit durch das zur Verfügung Stellen trotz Vorliegens eines für die Sicherheit relevanten Defekts des nicht betriebssicheren Gabelstaplers erfüllt.