5.8. Hätte der Beschuldigte pflichtgemäss gehandelt und den betriebsunsicheren Gabelstapler nicht in Betrieb gelassen, sondern den auf dem Werksareal tätigen Arbeitnehmern einen Gabelstapler mit funktionierendem Sicherheitsgurt zur Verfügung gestellt, wäre D._____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht tödlich verunfallt, denn der Sicherheitsgurt hätte den Sturz aus dem kippenden Gabelstapler verhindert, sodass D._____ nicht unter den Überrollbügel des Gabelstaplers hätte geraten und von diesem nicht in die Schlammpfütze hätte gedrückt werden können, was sein Ersticken verursacht hat.