Regelung gegeben oder dass er die Arbeiter über den Defekt informiert hätte (UA act. 116 F/A 69, act. 118 F/A 84 und act. 127 f. F/A 34 ff.), hat er die Hauptursache für den Unfall geschaffen. Wie bereits erwähnt hatte nämlich der Beschuldigte als Geschäftsführer und Betriebsleiter der M._____ AG sowie als Verantwortlicher für den Gabelstapler für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit und die Bereitstellung von betriebssicheren Arbeitsmitteln besorgt zu sein.