Auch dieses weitere allfällige Mitverschulden von D._____ vermag das Verhalten des Beschuldigten als Ursache des Erfolgs somit nicht in den Hintergrund zu drängen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 f.; BGE 134 IV 255 E. 4.4.2; BGE 133 IV 158 E. 6.1). Indem der Beschuldigte den defekten Gabelstapler in Betrieb gelassen hatte, sodass ihn jeder auf dem Werkareal der M._____ AG benutzen konnte, ohne dass es für die Benutzung eine - 16 -