Der Umstand, dass D._____ alleine versucht hat, den Gabelstapler aus der Schlammpfütze zu manövrieren, obwohl ihm F._____ zuvor gesagt habe, er [D._____] solle warten, während er [F._____] eine Maschine hole, um zu versuchen, den Gabelstapler zu bergen (UA act. 126 f. F/A 11 f.), ist sodann höchstens als leichtes Mitverschulden von D._____ zu werten, zumal F._____ nicht der Vorgesetzte von D._____ gewesen ist (UA act. 128 F/A 40 ff.) und aus der Aussage, er solle warten, kein ausdrückliches Verbot, mit dem Gabelstapler zu manövrieren, hervorgeht. Der Beschuldigte, der den Gabelstapler mit defektem Sicherheitsgurt in Betrieb gelassen und die Nutzung des Gabelstaplers nicht geregelt hatte,