Sodann ist zwar erstellt, dass sich am Unfalltag eine «sehr niedrige Konzentration» von 1.3 µg/L (= 1.3 ng/ml) Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut von D._____ befunden hat (UA act. 153, 172 f.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die nachgewiesene THC-Konzentration unterhalb des Bestimmungsgrenzwertes für die Fahrunfähigkeit im Strassenverkehrsbereich von 1.5 µg/L (Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA; BGE 147 IV 439 E. 3) liegt und dass bei einer solchen Konzentration leichte Beeinträchtigungen zwar nicht ausgeschlossen werden können, aber noch nicht mit Einschränkungen in Koordination und Reaktion zu rechnen ist.