__ AG als Chauffeur angestellt gewesen ist (UA act. 208 ff.), um die allgemeine Gurtentragpflicht bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind (Art. 3a Abs. 1 VRV), und somit auch darum, dass der Gabelstapler ohne Sicherheitsgurt nicht gefahrenlos verwendet werden konnte, wissen, womit ihm ein Mitverschulden am Unfall zukommt, weil er dennoch mit dem Gabelstapler gefahren ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Mitursache, mit der schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegt, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint und so alle anderen mitverursachenden - 15 -