(vgl. BGE 140 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2.1). 5.6. Gestützt auf die Aussagen von F._____ ist erstellt, dass er seinen Arbeitskollegen D._____ angewiesen hatte, den Gabelstapler zu holen (UA act. 125 F/A 10). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass F._____ Kenntnis über den defekten Sicherheitsgurt gehabt hat und er ist auch nicht dafür zuständig gewesen, die Berechtigung von D._____ zum Führen des Gabelstaplers zu überprüfen. Diese Überprüfung hätte dem Beschuldigten oblegen (UA act. 117 f. F/A 78 ff.). F._____ kommt damit kein Mitverschulden am Unfall von D._____ zu.