Somit war für den Beschuldigten zum einen vorhersehbar, dass der defekte Gabelstapler, sofern er nach der Wartung für mehrere Tage in Betrieb belassen wird, von den Arbeitern auf dem Werkareal der M._____ AG – unter anderem auch von D._____, dessen Anwesenheit dem Beschuldigten bekannt war (vgl. E. 5.2.7 vorstehend) – benutzt werden könnte. Zum anderen war für den Beschuldigten vorhersehbar, dass der jeweilige Lenker des Gabelstaplers infolge des fehlenden Sicherheitsgurts aus diesem stürzen könnte, wenn der Gabelstapler umkippt.