118 F/A 84 ff.). Sodann ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich beim defekten Gabelstapler um den einzigen auf dem Betriebsgelände der M._____ AG handelte und dass sich die Reparatur des Gabelstaplers gemäss dem Beschuldigten (unter anderem) auch darum verzögerte, weil er zuerst noch klären wollte, wie lange der Gabelstapler während der Reparatur ausfallen würde (UA act. 118 f. F/A 85 f. und 97 ff.). - 14 -