Dem Beschuldigten kam in seiner Funktion als Geschäftsführer und Betriebsleiter der M._____ AG mit den entsprechenden Kompetenzen diese Obhutspflicht zum Schutz sämtlicher auf dem Werkareal der M._____ AG tätiger Arbeitnehmer zweifellos zu. Zudem hat der Beschuldigte als Verantwortlicher für den Gabelstapler durch das zur Verfügung Stellen desselben trotz defekten Sicherheitsgurts eine Gefahr für diese Arbeitnehmer geschaffen (vgl. nachstehend), womit ihm auch eine Garantenstellung aus Ingerenz zukommt.