Letztlich erweist sich die Unterscheidung, ob es sich um ein Begehungsoder Unterlassungsdelikt handelt, vorliegend jedoch nicht als entscheidend, da eine Garantenstellung des Beschuldigten zu bejahen ist. Wie erwähnt, muss der Arbeitgeber zum Schutz sämtlicher – auch nicht von ihm angestellter – Arbeitnehmer, die in seinem Betrieb bzw. auf seinem Werkareal tätig sind, unter anderem dafür sorgen, dass nur betriebssichere Arbeitsmittel verwendet und die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden.